Wichtige Klarstellung des BGH zur Drei-Angebote-Regel
Mit Urteil vom 27.03.2026 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die sogenannte Drei-Angebote-Regel keine starre Pflicht mehr ist. Entscheidend ist nicht die Anzahl der eingeholten Angebote, sondern dass eine Entscheidung auf einer nachvollziehbaren, wirtschaftlich sinnvollen und ausreichend fundierten Grundlage beruht.
Maßstab bleibt dabei der vernünftig und wirtschaftlich denkende Wohnungseigentümer. Das bedeutet für die Praxis: Auch ein einzelnes Angebot kann ausreichen, wenn es angemessen, geeignet und marktgerecht ist. Ebenso können andere Entscheidungsgrundlagen herangezogen werden, etwa bewährte Erfahrungen mit Dienstleistern, die Dringlichkeit einer Maßnahme oder fachliche Einschätzungen.
Für die Verwaltungspraxis schafft diese Entscheidung mehr Flexibilität und ermöglicht schnellere Prozesse. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an eine saubere Begründung und nachvollziehbare Dokumentation.
Unser Fazit:
Nicht mehr die formale Einholung von drei Angeboten steht im Vordergrund, sondern eine wirtschaftlich vernünftige und gut begründete Entscheidung. Das schafft mehr Spielraum, verlangt aber zugleich ein hohes Maß an Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit.